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#DP - Leistungsschutzrecht: heiß diskutierte EU-Urheberrechtsrichtlinie beschlossen

Wie im zweiten Teil unserer Blogserie zu Artikel 11 und Artikel 13 besprochen, erklären wir hier alle wichtigen Informationen zu Troublemaker zwei: Leistungsschutzrecht.

Leistungsschutzrecht – was ist das?
Aggregatoren, also Dienstleister die Medieninhalte sammeln, dürfen Titel und Teaser aus Artikeln nicht mehr gratis in ihren Suchergebnissen anzeigen. Nur einzelne Wörter oder ganz kurze Ausschnitte – wobei hier nicht definiert wird, was darunter konkret zu verstehen ist – dürfen angezeigt werden. Also gerade die automatischen Previews (Snippets), die von Facebook & Co. angezeigt werden, wenn ein Link geteilt wird, wären in Zukunft lizenzpflichtig.

Wer genau ist davon betroffen?
Das Leistungsschutzrecht sieht vor, dass Anbieter Verlage dafür bezahlen, um deren Inhalte in Kurzzusammenfassung bereitstellen zu dürfen. Betroffen davon sind unter anderem soziale Medien wie Google, Facebook, Twitter und Pinterest. Doch auch Medienagenturen fallen unter die Richtlinie. Das Leistungsschutzrecht bittet demnach nicht nur mächtige Konzerne zur Kasse, sondern auch individuelle Nutzer/Innen wie Blogger/Innen. Denn Leistungsschutzrechte besitzen keine Schöpfungshöhe. Der Schutz greift also schon bei sehr kurzen Textausschnitten, zum Beispiel faktenbasierten Überschriften. Während Befürworter der Reform beteuern, dass Privatpersonen nicht davon betroffen sind, ist Julia Reda, Mitglied des Europäischen Parlaments, anderer Ansicht. Sie ist der Meinung, dass der Gesetzesvorschlag dies so nicht widerspiegelt und eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit ist.

Setzung von Links noch Lizenzfrei
Der Einsatz von Links ist durch die Richtlinie nicht berührt, insofern der Link auf legale Inhalte verweist. Allerdings ist der Einwand von Reda berechtigt, dass User/Innen zuerst einmal Informationen über einen Link benötigen, bevor sie überhaupt daraufklicken. Denn ohne Snippets ist unklar, ob sich hinter dem Link eine legitime Quelle oder Fake News verbirgt. Die Verwendung von Snippets ist daher nicht nur bei Nutzer/Innen eine gängige und beliebte Methode. Die Einschränkung dieser automatisierten Previews behindert zwangsläufig das freie Verlinken im Netz.

Schaler Beigeschmack
Betrachtet man dies unter dem Gesichtspunkt, dass ähnliche Regelungen in Deutschland und Spanien bereits gescheitert sind, hinterlässt dies einen schalen Beigeschmack. Google News hat sich beispielsweise von Deutschland bereits zusichern lassen, dass die dort verfügbaren Pressverlage ohne Entgelt weiterhin genutzt werden können und in Spanien wurde der Dienst kurzerhand komplett abgeschafft. Was bedeutet das für uns? Die verfügbaren Inhalte werden reduziert oder abgeschafft und die Presseverlage erzielen dennoch keine Vorteile.

Die Mitgliedsstaaten haben nach dem Inkrafttreten jetzt zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Während die Reform eine Harmonisierung und Rechtssicherheit zum Ziel hat, ist unsicher, ob dies dadurch erreicht werden kann. Was glaubt ihr, fühlt ihr euch durch die neue Richtlinie in eurer Meinungs- und Informationsfreiheit eingeschränkt?


Quelle: DORDA Newsletter, Futurezone, juliareda.eu

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