Digitale Perspektiven
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#DP - DSGVO - Videoüberwachung

1 Jahr DSGVO - Zeit für die Bestandsaufnahme: Im ersten Teil der Serie zur EU-Datenschutzgrundverordnung beantworte ich Fragen wie "Databreach – ist jede Datenpanne bei der Datenschutzbehörde zu melden oder gar der Betroffene zu unterrichten?". In Teil zwei dreht sich alles um das Thema Videoüberwachung.

Videoüberwachung – Wann ist keine Datenschutzfolgen-Abschätzung notwendig?
Die DSGVO enthält keine Bestimmungen zur Videoüberwachung. Sie ist aufgrund einer Öffnungsklausel im österreichischen Datenschutzgesetz geregelt (§§ 12 ff DSG).

Bestimmte Datenverarbeitungen verlangen sogar eine Datenschutz-Folgenabschätzung („systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“). Nach der „White list“ der Datenschutzbehörde ist für ausgesuchte Bildverarbeitungstätigkeiten inkl. Akustikverarbeitung keine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig:

  • Überwachung von privaten Liegenschaften (bebaut oder unbebaut) zum Schutz von Personen oder Sachen, vorausgesetzt angrenzende öffentliche Verkehrsflächen werden bis max. 50 cm erfasst und die Speicherdauer beträgt max. 72 Stunden
  • Echtzeitaufnahmen (Bild und Ton) ohne Speicherun
  • Videoüberwachung zu Dokumentationszwecken ohne identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen, die weder für straf- oder zivilrechtliche Zwecke verwendet werden.

Werden die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa weil die Speicherfrist von 72 Stunden überschritten wird, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

Dessen ungeachtet erfordert jede Videoüberwachung eine Rechtsgrundlage, z.B. in Form einer Einwilligung oder auf Basis der berechtigten Interessen des Unternehmers als Verantwortlichen.

PRAXISTIPP: Es ist tunlichst darauf zu achten, dass die Videoüberwachungsanlage möglichst nicht den öffentlichen Gehsteig oder die Straße erfasst und sie sollte das gelindeste Mittel zur Erreichung eines bestimmten Zwecks sein

Eine Videoüberwachungsanlage ist z.B. ein untaugliches Mittel zur Messung von Lärm – so eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 231/16p).

Im Übrigen muss die Videoüberwachung entsprechend gekennzeichnet werden, idealerweise unter Verwendung eines Piktogramms nach DIN 33450.


Videoüberwachung – Zustimmung der Mitarbeiter erforderlich?
Werden durch eine Videoüberwachung Mitarbeiter erfasst, so ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung notwendig (soweit es keinen Betriebsrat gibt und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde).

Auch hier treffen den Arbeitgeber umfassende Informationspflichten, die dem Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen sind: Verwendungszweck, überwachte Bereiche, Installationspläne, Zutritts- und Berechtigungssystem, Protokollierung der Verwendungsvorgänge, Aufbewahrungsdauer, Löschfristen etc.)


Ausblick
Abschließend ist festzustellen, dass die DSGVO – bei aller Kritik – wesentlich zu einem Umdenken und einer Sensibilisierung bei der Verarbeitung von Personendaten geführt hat. Das ist zu begrüßen. Viele Unternehmen haben ihre internen Prozesse noch nicht an die DSGVO vollständig angepasst. Wie lange die Schonfrist der Datenschutzbehörde dauern wird, ist schwer vorherzusagen. Die Zahl der amtswegigen Prüfverfahren steigt im Vergleich zum Vorjahr.

PRAXISTIPP: Abonnieren Sie daher den Newsletter der Datenschutzbehörde, um über die letzten Entwicklungen informiert zu sein.

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