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Service - Arbeits- und Sozialrecht
Verdienstentgangsentschädigung bei Absonderung nach dem Epidemiegesetz
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun bestätigt, dass Sonderzahlungen für den Zeitraum einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz anteilig ersetzt werden müssen.
Arbeitgeber erhielten bisher die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) grundsätzlich nur vergütet, wenn im Monat der Absonderung die Sonderzahlungen tatsächlich an den Arbeitnehmer ausbezahlt wurden.
Ein Arbeitgeber, der eine Sonderzahlung im Juni entrichtete, erhielt aliquoten Ersatz für diese Sonderzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch im Juni abgesondert wurde. Er erhielt aber keinen Ersatz für diese Sonderzahlung, wenn der Arbeitnehmer im Mai abgesondert wurde. Zudem erhielt er keinen aliquoten Ersatz für weitere Sonderzahlungen (welche zum Beispiel im November oder Dezember bezahlt werden).
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Sonderzahlungen, welche kollektiv- oder einzelvertraglich zustehen, anteilsmäßig zu vergüten sind, auch wenn sie nicht im Monat der Absonderung ausbezahlt werden.
Wenn Sonderzahlungen noch nicht ausbezahlt wurden (wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld), so ist der Anspruch auf Vergütung noch nicht auf den Arbeitgeber übergegangen. Dennoch kann der Ersatz der aliquoten Sonderzahlungen beantragt werden. Ob die Behörde dann über noch nicht bezahlte Sonderzahlungen sofort entscheidet oder mit der Entscheidung zuwartet, bis die Zahlungen erfolgt sind und damit der Anspruch auf Ersatz auf den Arbeitgeber übergegangen ist, bleibt abzuwarten.
Praxistipp: Beantragen Sie auch den Ersatz der anteiligen Sonderzahlungen, auch wenn diese im Zeitpunkt des Antrages noch nicht ausbezahlt wurden.
Wenn Sie noch keine anteiligen Sonderzahlungen beantragt haben, empfehlen wir Ihnen, den Antrag entsprechend zu korrigieren.
Das Online-Formular des Landes Vorarlberg ist vergangene Woche an die aktuelle Rechtsprechung angepasst worden. Wenn Sie den Antrag vor der Anpassung gestellt haben, ohne Sonderzahlungen zu beantragen, so empfehlen wir Ihnen, den Antrag ebenfalls zu korrigieren.
Achtung: Der Antrag ist binnen drei Monaten ab Aufhebung der Absonderung zu erheben.