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© Aleksandar Georgiev

Lockerungen auch für Freizeit- und Sportbetriebe

Zwar herrsche in manchen Branchen bereits Erleichterung durch die von der Regierung verkündeten Lockerungen. „Doch entsprechende Schritte für die Freizeit- und Sportbetriebe sind ausgeblieben“, sagt Obmann Hans Bitschnau.

Es sei positiv, dass mit dem Entfall der Personenobergrenzen für Veranstaltungen (bei gleichzeitiger Beibehaltung von 2G) ab kommendem Samstag in der heimischen Veranstaltungsbranche wieder eine gewisse Planbarkeit einkehrt. Nach wie vor aber offen – und längst überfällig – bleiben Lockerungsschritte für alle Freizeit- und Sportbetriebe: „Umso mehr, da beispielsweise bei den körpernahen Dienstleistern ohnehin auf 3G reduziert wird“, kommentiert der Obmann der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe, Hans Bitschnau. „Die Freizeit- und Sportbetriebe sind noch in keinem der verkündeten Lockerungsschritte berücksichtigt, obwohl bei diesen seit Beginn der Pandemie ein nachweislich sehr geringes Infektionsgeschehen vorherrscht, während bei den körpernahen Dienstleistern ein Zurückgehen auf 3G ab 12. Februar umgesetzt wird. Eine zeitversetzte gestaffelte Rückkehr zur 3G-Regel ist nicht nachvollziehbar und wirft sowohl Gleichheits- als auch Abgrenzungsprobleme auf. Wie sollen wir gegenüber unseren Mitgliedsbetrieben und deren Kund:innen klare und verlässliche Aussagen darüber treffen, was nun gilt und was nicht?“, wendet Bitschnau ein. „Wir fordern daher eine Gleichbehandlung der Freizeit- und Sportbetriebe mit den körpernahen Dienstleistern und somit die Anwendung von 3G ebenfalls ab kommendem Samstag“, sagt der Obmann abschließend.

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