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Fixkostenzuschuss
Haben Sie den Ausfallsbonus in der ersten Phase für die monatlichen Betrachtungszeiträume November 2020 bis Juni 2021 beantragt und in diesem Zusammenhang einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 geltend gemacht?
Im Rahmen des ersten Ausfallsbonus (monatliche Betrachtungszeiträume November 2020 bis Juni 2021) konnte auch ein optionaler Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Da es sich um einen Vorschuss handelte, war eine spätere Beantragung des Fixkostenzuschuss 800.000 Bedingung. Die Frist für die Beantragung des FZK 800.000 endet nun am 31.03.2022. Wurde beim ursprünglichen Ausfallsbonus also ein Vorschuss auf den FKZ 800.000 gewährt und der FKZ dann aber nicht bis spätestens 31.3.2022 beantragt, muss der gewährte Vorschuss an die COFAG zurückbezahlt werden! Prüfen Sie also unbedingt, ob Sie den Vorschuss in Anspruch genommen haben und falls ja, ob Sie den FKZ 800.000 dann auch tatsächlich beantragt haben. Noch haben Sie wenige Tage Zeit dafür.
Weitere Infos hier: https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/