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Ende des Lockdowns angekündigt
Bundesländer öffnen einzelne Branchen zum Teil erst später
Die Bundesregierung hat heute (8.12.) die Aufhebung des Lockdowns ab 12.12. bekannt gegeben. Für ungeimpfte Personen gilt der am 15.11. in Kraft getretene Lockdown auch weiterhin.
Folgende bundesweite Rahmenbedingungen gelten ab dem 12. Dezember:
Grundregeln
- 2G überall außer am Arbeitsort (wegen „Lockdown für Ungeimpfte“)
- FFP2-Pflicht in allen geschlossenen Räumen
Ausgangsregelung
- Generell „Lockdown für Ungeimpfte“
- Verlassen des privaten Wohnbereichs unzulässig für Ungeimpfte und nicht Genesene ab 12 Jahren (Ausnahmen: für Ungeimpfte siehe hier; für schulpflichtige Kinder durch Corona-Testpass)
- Verlassen des privaten Wohnbereichs unzulässig für Ungeimpfte und nicht Genesene ab 12 Jahren (Ausnahmen: für Ungeimpfte siehe hier; für schulpflichtige Kinder durch Corona-Testpass)
- Zusätzlich
- Sperrstunde für sämtliches Gastgewerbe ab 23:00
- Evaluierung der geschlossenen Nachtgastronomie bis 09.01.2022
Öffentliche Orte
- FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen
Verkehrsmittel
- 2G in Seilbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen
- FFP2-Pflicht in öffentlichen Verkehrsmittel
- COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept für Seil- und Zahnradbahnen, Reisebusse, Ausflugsschiffe
Kundenbereiche (Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen + körpernahe Dienstleistungen)
- 2G in allen Kundenbereichen von Handel und Dienstleistungen (außer im Handel des täglichen Bedarfs)
- FFP2-Pflicht
- COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
Gastronomie
- Generell:
- COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
- Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
- Generelles Verbot von Stehgastronomie
- Generelles Verbot von Barbetrieb
- Indoor:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht außer am Sitzplatz
- Kontaktdatenerhebung
- Keine Veranstaltungen in der Gastro mit mehr als 25 Personen
- Outdoor:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht außer am Sitzplatz
- Kontaktdatenerhebung
- Keine Veranstaltungen in der Gastro mit mehr als 300 Personen
FFP2-Pflicht bei Abholung (Abholung auch für Ungeimpfte trotz „Lockdown für Ungeimpfte“ möglich
Beherbergungsbetriebe
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht in allgemein zugänglichen Bereichen
- Kontaktdatenerhebungen
- COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
- Sonderregelung „Thermen“ (BäderhygieneG) – keine Regelung durch VO – Selbstbeschränkung
Sportstätten
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht in allgemein zugänglichen Bereichen (während Sport: keine Masken oder Abstandspflicht)
- Kontaktdatenerhebungen, COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept in nicht-öffentlichen Sportstätten
- Bei Trainings/Wettkämpfen/Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte
Freizeit- und Kultureinrichtungen
- COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
- Generelles Verbot von Stehgastronomie
- Generelles Verbot von Barbetrieb
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht außer am Sitzplatz
- Kontaktdatenerhebung
- Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- Höchstgrenze: max 25 Personen
- Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- ab 50 Personen: Anzeigepflicht
- ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
- Höchstgrenze: max 2000 Personen
- Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- ab 50 Personen: Anzeigepflicht
- ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
- Höchstgrenze: max 300 Personen
- Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- Höchstgrenze: max 4000 Personen
- ab 50 Personen: Anzeigepflicht
- ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
Ort der beruflichen Tätigkeit
- 3G am Arbeitsplatz
- FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz außer bei sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen
- Homeoffice-Empfehlung
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Generell:
- COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
- Mitarbeitende:
- 2,5G am Arbeitsplatz (Antigentests nur bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests)
- FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz außer bei sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen
- Besuchende:
- Zutritt nur mit 2G+ (grundsätzlich PCR-Tests, Antigentests nur bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests)
- FFP2-Pflicht
- Besucherobergrenzen tgl. max. 2 Personen (wie im Lockdown)
- Kontaktdatenerhebung
Zusammenkünfte
- Generell:
- Kontaktdatenerhebung
- COVID-19-Beauftragter +Präventionskonzept
- Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)
- Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- Höchstgrenze: max 2000 Personen
- ab 50 Personen: Anzeigepflicht
- ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
- Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- Höchstgrenze: max 300 Personen
- ab 50 Personen: Anzeigepflicht
- ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
- Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- Höchstgrenze: max 4000 Personen
- ab 50 Personen: Anzeigepflicht
- ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
Gelegenheitsmärkte
- Generell:
- COVID-19-Beauftragter +Präventionskonzept
- Reiner Verkaufsmarkt:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
- Kirtagsähnliche Gelegenheitsmärkte:
- Zutritt nur mit 2G
- FFP2-Pflicht
- Höchstgrenze: max 300 Personen gleichzeitig
- ab 50 Personen: Anzeigepflicht
- ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
- Kontaktdatenerhebung
Diese bundesweiten Maßnahmen bilden einen Mindestrahmen, die Bundesländer können strengere Regeln erlassen! Einige Bundesländer (Wien, Oberösterreich, Salzburg, Niederösterreich, Steiermark) haben angekündigt einzelne Branchen erst später zu öffnen.
Hinweis: Bis zum Vorliegen der Verordnung können sich noch Änderungen ergeben.